Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
Leistungsbeschreibung
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde und deren Anhänger müssen, bevor sie im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, zugelassen und bis auf wenige Ausnahmen mit einem Kennzeichen versehen sein. Auf dem Kennzeichen sind Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer mit schwarzer Beschriftung auf einem weißen Kennzeichenschild mit schwarz umrandetem Grund aufgebracht. Die Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung aufweisen.
Amtliche Kennzeichen tragen eine Stempelplakette der Zulassungsbehörde. An zulassungsfreien Anhängern angebrachte Wiederholungskennzeichen dürfen hingegen keine Stempelplakette führen.
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen innerhalb des Zulassungsbereiches und eines angrenzenden Bereiches mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und dass diese Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können für besondere Fahrzeuge und Nutzungen spezielle Kennzeichen zugeteilt werden, wie zum Beispiel Oldtimer-, Saison- und Wechselkennzeichen.
Sollte ein Kennzeichen zerstört oder unleserlich geworden sein, muss es ausgetauscht werden. Ist eine Stempelplakette oder die Plakette für die Hauptuntersuchung beschädigt oder hat sie sich abgelöst, muss umgehend eine neue angebracht werden. Dazu müssen die Kennzeichenschilder von der Kfz-Zulassungsbehörde neu abgestempelt werden. Sind die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, sind sie durch neue Kennzeichenschilder zu ersetzen, die von der Kfz-Zulassungsbehörde nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib der alten Schilder neu abgestempelt werden.
Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich die jeweilige Zulassungsbehörde ablesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem Euro-Feld.
Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß und reflektierend. Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können je nach Kennzeichenart die Farben Schwarz, Rot oder Grün haben.
Wechselkennzeichen haben einen besonderen Aufbau: sie bestehen aus einem gemeinsamen Kennzeichenteil, welches zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und den fahrzeugbezogenen Teilen, welche fest am jeweiligen Fahrzeug verbleiben.
Führt das Fahrzeug ein Kennzeichen, das noch nicht mit dem Euro-Feld ausgestattet ist (Zulassung vor dem 1.1.1995), muss bei Auslandsfahrten (auch innerhalb der EU) das Nationalitätszeichen für Deutschland "D" gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden. Abhängig vom Land können ansonsten hohe Geldbußen drohen. Bei Reisen außerhalb der EU ist generell nach wie vor ein D-Schild anzubringen (Ausnahme: Schweiz – hier ist das Euro-Kennzeichen ausreichend). Auf dem Nationalitätsschild muss der Buchstabe „D“ schwarz und auf einer weißen, elliptischen Fläche aufgebracht sein, deren lange Achse waagerecht liegt. Die Ellipsenachsen des ovalen „D-Schildes“ müssen mindestens 0,175 m und 0,115 m lang sein. Kleinere Schilder sind nicht erlaubt. Am Fahrzeug muss das ovale Schild links oder rechts außen am hinteren Kennzeichen angebracht werden, vorzugsweise jedoch links oder oben auf zweizeiligen Kennzeichen.
Kraftfahrzeuge, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle oder Leichtkraftfahrzeuge, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und für sie eine gültige Betriebserlaubnis besteht, müssen ein gültiges Versicherungskennzeichen führen, um sie auf Straßen in Betrieb setzen zu dürfen. Die vorgenannten Kraftfahrzeuge dürfen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot umrandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt.
Die Kennzeichenschilder werden in der Regel von privaten Anbietern hergestellt, die sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt haben. Für die Herstellung entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren und Auslagen der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Versicherungskennzeichen für Kraftfahrzeuge, die nicht dem Zulassungsverfahren unterliegen, geben die zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen aus.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- bei Vertretung: eine Vertretungsvollmacht einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und Personaldokument des Bevollmächtigten, Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
- gegebenenfalls Zulassungsbescheinigungen oder Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
- HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus den Fahrzeugdokumenten ergibt
- ggf. Ausdruck der Bestätigung der Internetreservierung
Welche Fristen muss ich beachten?
Je nach Lebenslage sind bestimmte Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Kennzeichens und deren Abstempelung ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.