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Gebäudeeinmessung: Durchführung beantragen

Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert. Damit wird die eigentumsrechtliche Einheit von Grundstück und Gebäude rechtssicher erfasst und ergänzt den Eigentumsnachweis des Grundbuchs, der zum Beispiel für Beleihungen und Baufinanzierungen von den Kreditinstituten verlangt wird. Sie selbst können anhand der amtlichen Liegenschaftskarte oder der öffentlich im Internet zugänglichen amtlichen GeoPortale Ihre nachbarschaftsrechtlichen Belange, wie zum Beispiel Abstände zu bestehenden Gebäuden oder geplanten Bauvorhaben, erkennen und gegebenenfalls amtlich prüfen lassen. Die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Flurstücksgrenzen und Gebäuden bilden die Grundlage für die Bauleitplanung (zum Beispiel Bebauungspläne der Gemeinden).

Auch bei öffentlichen Planungen werden die Daten des Liegenschaftskatasters herangezogen, wenn es zum Beispiel um den Abstand der Wohnbebauung von bestimmten Vorhaben geht, wie beispielsweise von Straßen und Windenergieanlagen oder Planungen zum Lärmschutz und der Hochwasservorsorge. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude werden in zahlreiche Geoinformationssysteme übernommen und sind vielfach Grundlage sowohl für moderne Navigationssysteme als auch für Karten, wie zum Beispiel Notfall- und Brandeinsatzkarten von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Der Rettungssanitäter erreicht Sie im Notfall in kürzester Zeit. Die Unternehmen der Energie-, Telekommunikations- und Wasserversorgung, Abwasser- und Müllentsorgung sowie Post- und Paketzustellung nutzen ebenfalls diese Daten, um ihre Leistungen zu organisieren und Sie zu erreichen. An allen diesen Stellen ist es wichtig, dass die Daten über Grundstücke und Gebäude genau sind und das Vertrauen der Nutzer genießen. Dies gewährleistet das amtliche Liegenschaftskataster, dessen Inhalte von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterämter) erfasst werden. Die Kosten für die Durchführung tragen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer.

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden sind. Als Gebäude zählt dabei jede selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder dafür bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Die Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die den jeweiligen Eigentümer betrifft. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

Die Einmessung von Gebäuden beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.

Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) ein.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) prüft Ihren Antrag.
  • Die Gebäudeeinmessung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) vorgenommen. Über die Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten werden Sie vorab informiert.
  • Nach Abschluss der Gebäudeeinmessung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Einmessung.
  • Zahlen Sie die Gebühren.
  • Die Unterlagen der Einmessung werden zur Übernahme ins Liegenschaftskataster der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) übergeben. Diese übersendet Ihnen nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster den Auszug aus dem fortgeführten Liegenschaftskataster mit einem entsprechenden Gebührenbescheid.
  • Zahlen Sie die Gebühren.

  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
  • örtliche zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)

  • Es muss bereits ein Gebäude errichtet worden sein oder der Grundriss eines Gebäudes hat sich verändert.
  • Das Gebäude ist nach dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden.
  • Es muss sich um eine selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage handeln. Diese kann von Menschen betreten werden und ist geeignet oder dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.

Vollmacht

Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden. Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.

maximal 1 Jahr

  • Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
  • kein Rechtsbehelf gegen die Gebäudeeinmessung an sich

 

 

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