Waffenschein: Verlängerung beantragen

Leistungsbeschreibung

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Den Waffenschein erhalten Sie zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Eine Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie keine Erlaubnis benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) und
  • einer Schießstätte

zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition,
  • eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt, sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Ob Sie die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllen, wird bei der Verlängerung erneut überprüft.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z. B. Waffenbesitzkarte).
     
  • Sie müssen einen Waffenschein haben.
     
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).
    Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist;
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
       
  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • ​​​​​​​Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    ​​​​​​​Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden. 
  • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte und Waffenschein
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

 

 

Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Am 1. September 2020 ist das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Unser zuständiger Fachdienst für Ordnung, Sicherheit und Straßenverkehr hat informiert über die wichtigsten Neuerungen:

1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen

  • Seit dem 01.09.2020 können Waffen von bzw. an Händler/n oder Hersteller/n nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.
  • Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich, per Post oder E-Mail ausgehändigt werden.

2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen

  • Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuermunition, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 01.09.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden. Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 01.09.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.

3. Waffen mit eingebautem Magazin

  • (Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
  • Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
  • Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück seit dem 01.09.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 01.09.2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.

4. Sportschützen-Waffenbesitzkarte

  • Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt ein Bestandsschutz.
  • Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

    5. Dekorationswaffen

  • Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt ein Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.
  • Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.06.2018 nach der Deaktivierungsdurchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorationswaffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.
  • Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
  • Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.

    6. Salutwaffen
  • Salutwaffen wurden seit dem 01.09.2020 zu erlaubnis-pflichtigen oder verbotenen Waffen. Für den Erwerb und Besitz ist § 39b WaffG zu beachten.
  • Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese wurden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz seit dem 01.09.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
  • Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
  • Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
  • Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der Waffenbehörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.

    7. Nachtsichttechnik
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Infrarot Aufheller sind nach wie vor verboten.

    8. Anzeige Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
  • In § 37a WaffG ist die Anzeigepflicht über den Erwerb/Überlassen von Schusswaffen geregelt. Der Inhalt der Erwerbs-/Überlassungsanzeigen ist in § 37f WaffG benannt. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Dieses ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
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