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Fahrlehrerlaubnis mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Leistungsbeschreibung

Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.

Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.

Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen  „Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis“ bei der zuständigen Stelle.
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation.
  • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.  Dann erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
  • In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
  • Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
  • Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
  • Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Zuständige Stelle

Erlaubnisbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Die Fahrschulerlaubnis wird bei der Fahrerlaubnisbehörde des Betriebssitzes beantragt.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
  • Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
  • Sie sind geistig und körperlich geeignet.
  • Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
  • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
  • Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen.
  • Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
  • Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin
  • gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
  • Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin gearbeitet haben
  • Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)

Es kann sein, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.

 

 

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