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Arbeitsgenehmigungen beantragen

Leistungsbeschreibung

Einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann auf Antrag eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

 

Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.    er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt zu erlangen,

2.    aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3.    er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde (außer die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

Verfahrensablauf

Der Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis ist bei der aktuell zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen wird der Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Entscheidung über den Antrag wird, nach Eingang der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, von der aktuell zuständigen Ausländerbehörde versandt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind, dass dem Ausländer die Beschäftigung gemäß § 61 Absatz 2 Satz 1 AsylG erlaubt ist und er nicht der gesetzlichen Regelung des § 60a AufenthG unterliegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Stellenbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit (zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt für die Aufnahme und Verlängerung einer Beschäftigung) ist vollständig durch den Arbeitgeber auszufüllen. Bei Verlängerungsanträgen sind die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der ersten 2 und der letzten 2 Monate in Kopie vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

keine

 

 

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