Der Inhalt von mobilen Toiletten fällt unter den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und ist somit Abfall. Das Einbringen in einen Niederschlagswasserkanal (Gulli) oder Graben ist immer verboten, da dieses Wasser nicht weiter gereinigt wird.
Wenn den Fäkalien keine Chemikalien zugesetzt wurden kann der Inhalt in eine Schmutzabwasseranlage eingebracht werden, also z.B. in eine Toilette.
Wenn jedoch ein Chemikalienzusatz erfolgte, ist das Einbringen in eine Abwasseranlage verboten.
Das Einbringen in einen Niederschlagswasserkanal (Gulli) oder Graben ist immer verboten, da dieses Wasser nicht weiter gereinigt wird.
Die verwendeten Chemikalien sind teilweise stark giftig und umweltschädlich. Auch große Kläranlagen können bei derartigen Einleitungen in ihrer biologischen Reinigungsleistung und Funktionsfähigkeit empfindlich gestört werden.
Chemietoilettenbenutzer sollten beim Einsatz von Sanitärzusätzen auf kläranlagenverträgliche, biologisch abbaubare, nicht biozid wirkende Stoffe achten. Hilfreich bei der Suche ist das "Blaue-Engel-Zeichen RAL-UZ 84a". Auch beim Einsatz von anorganischem Oxidationsmitteln (Sauerstoffabspalter, Peroxidverbindungen) sind keine Störungen zu erwarten.
Wir erteilen Auskunft über Annahmestellen für Chemietoiletteninhalte.