Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer umfasst seine Pflege und Entwicklung und ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zuständig sind
und
- für Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und die unter den Geltungsbereich des LWaG und des WHG fallen, die jeweiligen Eigentümer
Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind.In Streitfällen entscheidet die Untere Wasserbehörde über die Unterhaltungslast.
Zur Unterhaltung der Gewässer gehören:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen, Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Der Schutz der Gewässer umfasst auch den angrenzenden Uferbereich, den Gewässerrandstreifen.