Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach IZÜV

Leistungsbeschreibung

Das Einbringen und Einleiten von Stoffen aus Industrieanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 WHG und Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in ein Gewässer bedürfen einer Erlaubnis nach der IZÜV. Als Benutzungen gelten auch Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 IZÜV.

Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind vom Antragsteller mindestens folgende Angaben zu machen:

1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,

2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,

3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,

4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anlagengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,

5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt und

6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.

Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf die nach Satz 3 verzichtet werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung gilt Tarifstelle 200 (70 bis 30.000 Euro).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis oder Bewilligung muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis kann befristet werden.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist nach Eingang des vollständigen Antrags innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

 

 

Weitere Informationen

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-Richtlinie die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen.

Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen medienübergreifenden Überwachungsplan erstellt. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V schreibt diesen fort.

Die §§ 8 und 9 IZÜV regeln die Überwachung von eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der IE-Richtlinie unterfallen (IE-Anlagen). Gemäß § 9 Abs. 2 IZÜV sollen auf der Grundlage des Überwachungsplanes Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert werden, mit denen die von IE-Anlagen oder deren Gewässerbenutzungen ausgehenden Umweltrisiken systematisch beurteilt werden und die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen angegeben wird.

1. Anlass

Die §§ 8 und 9 IZÜV regeln die Überwachung von eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der IE-RL unterfallen (IE- Anlagen). Gemäß § 9 Abs. 2 IZÜV sollen auf der Grundlage des Überwachungsplanes Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert werden, mit denen die von IE-Anlagen oder deren Gewässerbenutzungen ausgehenden Umweltrisiken systematisch beurteilt werden und die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen angegeben wird.

2. Geltungsbereich

Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des vom Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie erarbeiteten Überwachungsplan ( Link Überwachungsplan für die Anlagenüberwachung nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) in Mecklenburg-Vorpommern - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de) ) erstellt, der auf den Internetseiten des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V veröffentlicht ist. Es umfasst die genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. (siehe Anhang 1.1).
Eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) existieren nach der letzten Erhebung im Geltungsbereichs dieses Überwachungsprogramms gegenwärtig nicht.

3. Zuständigkeiten

Gemäß § 107 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) ist der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg die zuständige Wasserbehörde für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit der Abwassereinleitung in die Gewässer mit Ausnahme der Küstengewässer. Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der wasserrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen.  Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg ist damit zuständig für die Überwachung nach den §§ 8 und 9 IZÜV der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen sowie der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und somit auch für die Aufstellung des Überwachungsprogramms nach § 9 Abs. 2 IZÜV.

4. Umfang der regelmäßigen Überwachung

Mit den regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen (Anlagenbegehungen) wird der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem Sachverhalt, wie er den betreffenden Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Indirekteinleitungsregelungen zu Grunde liegt, abgeglichen. Regelüberwachung wirkt in erster Linie präventiv und erweitert die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren.

Mit der Anlagenbegehung verschafft sich die Wasserbehörde unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu

  • dem baulichen Zustand
  • der Betriebsführung
  • der Durchführung der Eigenüberwachung
  • der Havariesicherheit
  • der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht.

Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.

5. Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung

Nach § 9 Abs. 2 IZÜV richtet sich der Zeitraum, in dem regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind, nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
  • bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
  • Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.

Das als Anhang 2.2 dem Überwachungsplan beigefügte Bewertungsschema wird für jede aufgeführte Industrieanlage mit einer Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

Hierzu werden die Anlagen und Gewässerbenutzungen anhand der einzelnen Kriterien einer Punktebewertung unterzogen.

Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 18 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 12 Punkten wird die Anlage einem 1-jährigen Inspektionszyklus zugeordnet. Ab 7 Punkten ist der Zyklus 2-jährig und unterhalb 7 Punkten ist die Anlage alle 3 Jahre zu überwachen.

6. Überwachung aus besonderem Anlass

Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis. Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn

  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  • wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  • eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder 
  • neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern. 

Wird bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. Des Weiteren führt die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch (§ 9 Abs. 4 IZÜV). Die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen sind zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen 4 zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.

7. Überwachungsbericht

Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen, zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV). Dazu wird das im Überwachungsplan in Anhang 4.2.1 aufgeführte Formular verwendet. Der Überwachungsbericht wird dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Innerhalb von vier Monaten nach der Überwachung wird der Bericht auf der Internetseite der zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.

8. Geltungsdauer

Das Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Bei Aktualisierung des Überwachungsplans Mecklenburg-Vorpommern, neuen gesetzlichen Vorgaben oder neuen Erkenntnissen erfolgt eine Überarbeitung.

9. Anhang zum Überwachungsprogramm

Eine Zusammenstellung der von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zu überwachenden Anlagen des aktuellen Überwachungsplanes M-V mit Angabe der Vor-Ort-Besichtigungszyklen finden Sie unter "Überwachungsprogramm des Landkreises Nordwestmecklenburg".

Berichte der Umweltinspektionen

Bekanntmachung erteilter Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 Abs.2 Satz 4 IZÜV

Anlage zur Herstellung von Faserplatten

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 09.06.2020

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, unbelastetes Niederschlagswasser (nichtöffentliche Kanalisation) der Dach- und befestigten Flächen des Betriebsgeländes der Teilfläche B (westlich des Wolfsburger Grabens) als Entlastung in das Grundwasser einzuleiten.

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 22.07.2022

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 9/25 der Flur 14 in der Gemarkung Wismar im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser nach Anhang 31 der AbwV (Prozessabwasser aus der Trinkwasseraufbereitung und der Abschlemmwässer des Kühlwassers) über eine Rohrleitung in ein Gewässer (Wolfsburger Graben).

Anlage zur Herstellung von OSB-Grobspanplatten

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 09.06.2020

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wurde der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, unbelastetes Niederschlagswasser (nichtöffentliche Kanalisation) der Dach- und befestigten Flächen des Betriebsgeländes der Teilfläche B (westlich des Wolfsburger Grabens) als Entlastung in das Grundwasser einzuleiten.

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 22.07.2022

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Egger Holzwerkstoffe Wismar GmbH & Co.KG, Am Hafffeld 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 9/25 der Flur 14 in der Gemarkung Wismar im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser nach Anhang 31 der AbwV (Prozessabwasser aus der Trinkwasseraufbereitung und der Abschlemmwässer des Kühlwassers) über eine Rohrleitung in ein Gewässer (Wolfsburger Graben).

Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen

  • Bestandskräftige wasserrechtliche Entscheidung aus 2009 mit Änderung in 2012

Gemäß § 42 Abs. 1 WHG wurde der Firma Gollan Recycling GmbH, Theodor-Körner-Weg 1a,19209 Rosenhagen die Genehmigung erteilt, in der nachstehend nach Art und Maß bestimmten Weise, Abwasser aus dem Bereich des Waschplatzes nach der Vorbehandlung über eine Abwasserbehandlungsanlage nach DIN EN 858-1 / DIN EN 1999-100  am Standort Gollan Recycling GmbH, Theodor-Körner-Weg 1a,19209 Rosenhagen in eine öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Radegast einzuleiten.

 

Anlage zur Verarbeitung von Milch

  • Bestandskräftige wasserrechtliche Entscheidung aus 2007 mit Änderungen in 2022, 2023

Gemäß §§ 2,3,4,7a WHG (alte Fassung) i.V. mit §§ 4,5,6,8 LWaG wurde der Firma Ostsee-Molkerei Wismar GmbH, Molkereistraße 1, 23970 Wismar die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung zur Ableitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung und von Kühlwasser (Anhang 31 und 3 AbwV) in ein Gewässer (Mühlenteich) erteilt.

Ein Antragsverfahren zur Gestattung der Einleitung nach IZÜV ist in Bearbeitung.

Futtermahlanlage

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 17.10.2008

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma H. Bröring Mischfutterwerk GmbH, Waldweg 3, 23996 Bad Kleinen, OT Losten die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 91/12 der Flur 1 in der Gemarkung Losten im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von Abwasser aus der Wasseraufbereitung und der Dampferzeugung (Anhang 31 AbwV) über eine Versickerungsanlage in ein Gewässer (Grundwasser).

Sickerwasserbehandlungsanlage als Nebenanlage der Abfallentsorgungsanlage "Deponie Ihlenberg"

  • Bekanntmachung der Landrätin des Landkreises Nordwestmecklenburg als untere Wasserbehörde vom 08.02.2019

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IZÜV i.V. mit §§ 9, 12 Abs.2 und 13 des WHG wird der Firma Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH, Ihlenberg 1, 23923 Selmsdorf die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung auf dem Flurstück 62/1 der Flur 2 in der Gemarkung Sülsdorf im Landkreis Nordwestmecklenburg erteilt.

Die Gewässerbenutzung dient der Ableitung von gereinigtem Abwasser aus der Sickerwasserbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände der IAG mbH (Anhang 51 AbwV ) über ein Feuchtbiotop in ein Gewässer (Waldgraben zum Rupensdorfer Bach).

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