1. Anlass
Die §§ 8 und 9 IZÜV regeln die Überwachung von eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der IE-RL unterfallen (IE- Anlagen). Gemäß § 9 Abs. 2 IZÜV sollen auf der Grundlage des Überwachungsplanes Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert werden, mit denen die von IE-Anlagen oder deren Gewässerbenutzungen ausgehenden Umweltrisiken systematisch beurteilt werden und die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen angegeben wird.
2. Geltungsbereich
Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des vom Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie erarbeiteten Überwachungsplan ( Link Überwachungsplan für die Anlagenüberwachung nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) in Mecklenburg-Vorpommern - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de) ) erstellt, der auf den Internetseiten des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V veröffentlicht ist. Es umfasst die genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. (siehe Anhang 1.1).
Eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) existieren nach der letzten Erhebung im Geltungsbereichs dieses Überwachungsprogramms gegenwärtig nicht.
3. Zuständigkeiten
Gemäß § 107 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) ist der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg die zuständige Wasserbehörde für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen im Zusammenhang mit der Abwassereinleitung in die Gewässer mit Ausnahme der Küstengewässer. Nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der wasserrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg ist damit zuständig für die Überwachung nach den §§ 8 und 9 IZÜV der genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen sowie der eigenständig betriebenen industriellen Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und somit auch für die Aufstellung des Überwachungsprogramms nach § 9 Abs. 2 IZÜV.
4. Umfang der regelmäßigen Überwachung
Mit den regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen (Anlagenbegehungen) wird der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem Sachverhalt, wie er den betreffenden Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Indirekteinleitungsregelungen zu Grunde liegt, abgeglichen. Regelüberwachung wirkt in erster Linie präventiv und erweitert die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren.
Mit der Anlagenbegehung verschafft sich die Wasserbehörde unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu
- dem baulichen Zustand
- der Betriebsführung
- der Durchführung der Eigenüberwachung
- der Havariesicherheit
- der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht.
Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse.
5. Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung
Nach § 9 Abs. 2 IZÜV richtet sich der Zeitraum, in dem regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen durchzuführen sind, nach einer systematischen Beurteilung der von der Anlage oder Gewässerbenutzung ausgehenden Umweltrisiken. Hierbei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung ausgehenden Unfallrisikos;
- bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen;
- Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
Anlagen, die der höchsten Risikostufe zugeordnet werden, sind in einem einjährigen Zyklus und Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe zugeordnet werden, in einem dreijährigen Zyklus zu überwachen.
Das als Anhang 2.2 dem Überwachungsplan beigefügte Bewertungsschema wird für jede aufgeführte Industrieanlage mit einer Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.
Hierzu werden die Anlagen und Gewässerbenutzungen anhand der einzelnen Kriterien einer Punktebewertung unterzogen.
Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 18 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 12 Punkten wird die Anlage einem 1-jährigen Inspektionszyklus zugeordnet. Ab 7 Punkten ist der Zyklus 2-jährig und unterhalb 7 Punkten ist die Anlage alle 3 Jahre zu überwachen.
6. Überwachung aus besonderem Anlass
Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis. Eine Überprüfung der Genehmigung oder der Erlaubnis ist in jedem Fall durchzuführen, wenn
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung oder der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
- neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.
Wird bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. Des Weiteren führt die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch (§ 9 Abs. 4 IZÜV). Die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen sind zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen 4 zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.
7. Überwachungsbericht
Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen, zu erstellen (§ 9 Abs. 5 IZÜV). Dazu wird das im Überwachungsplan in Anhang 4.2.1 aufgeführte Formular verwendet. Der Überwachungsbericht wird dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Innerhalb von vier Monaten nach der Überwachung wird der Bericht auf der Internetseite der zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
8. Geltungsdauer
Das Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Bei Aktualisierung des Überwachungsplans Mecklenburg-Vorpommern, neuen gesetzlichen Vorgaben oder neuen Erkenntnissen erfolgt eine Überarbeitung.
9. Anhang zum Überwachungsprogramm
Eine Zusammenstellung der von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg zu überwachenden Anlagen des aktuellen Überwachungsplanes M-V mit Angabe der Vor-Ort-Besichtigungszyklen finden Sie unter "Überwachungsprogramm des Landkreises Nordwestmecklenburg".