Hier auf Wikipedia finden Sie eine kompakte Übersicht der je nach Lärm- und Gebietsart geltenden Werte.
Immission - Lärm
Immissionen sind störende Einwirkungen aus der Umwelt, wie Lärm, Geruch, Staub oder Vibration. Auch Strahlung wie z.B. Licht oder Funkwellen gehören zu den Immissionen. Sie sind so vielfältig und können so sehr stören, dass Umweltschutz oft sogar mit Immissionschutz gleichgesetzt wird (was dann doch zu kurz gegriffen ist).
Haupttätigkeit der Immissionsschutzbehörde ist die Vorbeugung. Dazu werden sämtliche Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die überwiegende Zahl aller Bauvorhaben auf mögliche Immissionen geprüft und ggf. Auflagen erteilt.
Wenn die Vorbeugung einmal nicht funktioniert hat und Sie sich durch Immissionen belästigt fühlen, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Immissionsschutzbehörde für das Gebiet der Hansestadt Wismar ist die Stadt selbst, für alle übrigen Gemeinden des Landkreises ist es meistens der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg.
Die Kontaktdaten für die Hansestadt Wismar finden Sie hier mit dem Suchbegriff "Immissionsschutz". Für einige Sachverhalte sind aber auch im Landkreis die Gemeinden direkt zuständig. Erkundigen Sie sich daher bitte zunächst in den folgenden Beiträgen nach der für Ihren Fall zuständigen Behörde.
Zumutbarkeit von Lärm
"Musik wird oft nicht schön gefunden, // Weil sie stets mit Geräusch verbunden."(Wilhelm Busch)
Ach, wenn es doch nur Musik wäre, die stören kann... Lärm ist wegen der Subjektivität der Wahrnehmung ein äußerst komplexes Thema. Versuch einer Annäherung:
Eine Mittagsruhe hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Hier sind die am Tage gültigen Richtwerte zu beachten. Der Sonnabend ist ein Werktag. Vom Bundesrecht abweichende ggf. strengere Ortssatzungen sind in der Regel unzulässig. An Sonn- und Feiertagen gelten je nach Lärm- und Gebietsart, z.B. bei Sportanlagen, ausgedehntere Ruhezeiten mit jeweils strengeren Richtwerten als an Werktagen. Darüber hinaus gelten Einschränkungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes.
Gutachterliche Messungen können je nach Aufwand schnell zwischen 1500 und 2000 Euro kosten. Gemäß §30 BImSchG können Kosten für die Ermittlung der Immissionen nur auf den Verursacher umgelegt werden, wenn dieser gegen das Immissionsschutzrecht verstößt oder behördliche Anordnungen geboten sind. Um dieses Kostenrisiko für die Behörde zu minimieren, verfügt die untere Immissionsschutzbehörde über einen Handschallpegelmesser. Messung und Auswertung sind aber auch für die Behörde recht aufwändig und werden nur in begründeten Fällen durchgeführt.
Ob gemessen oder eine Prognoserechnung erstellt oder anhand vorliegender Erfahrungen beurteilt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Wenn selbst gemessen oder ein Messauftrag erteilt wird, trägt die Behörde die Kosten. Grundsätzlich besteht deshalb für den Beschwerdeführer kein generelles Kostenrisiko. Andererseits besteht ebenso kein Anspruch auf Messung.
Grundsätzlich gelten auch bei diesen Lärmquellen die Richtwerte der jeweiligen Gebietsart (Wohn, - Mischgebiet/Dorfgebiet etc.) als Erkenntnisquelle. Zunächst stellt sich aber die Frage, ob der Hundezwinger oder der künstlich angelegte Teich, der von Fröschen besiedelt wurde, eine Anlage im Sinne des BImSchG ist. Der Teich ist zweifelsfrei keine Anlage und insofern Gegenstand einer privatrechtlichen Auseinandersetzung. Das Urteil lässt sich hier nachlesen.
Bei der Hundehaltung wird erst von einer immissionsschutzrechtlichen Anlage gesprochen, wenn das normale dem Wohnen untergeordnete Maß der Hundehaltung überschritten wird.
Vier Diensthunde eines im Wachschutz beschäftigten Anwohners im Wohngebiet sind nicht mehr als dem Wohnen untergeordnet zu betrachten. Sollte diese Anlage nicht schon aus planungsrechtlichen Gründen im Wohngebiet unzulässig sein, muss sie aber mindestens die geltenden Richtwerte tags und nachts einhalten. Da es sich beim Hundegebell um kurze Geräuschspitzen handelt, wird das Bellen nicht mit dem normalen Richtwert sondern mit dem sog. Spitzenpegelrichtwert verglichen. Der beträgt im Wohngebiet nachts 40dB(A) + 20dB(A) = 60dB(A) und tags 55dB(A) + 30dB(A) = 85dB(A). Das Bellen eines mittelgroßen Hundes kann mit einem Schalleistungspegel von 118dB(A) beschrieben werden. Damit müsste der Zwinger Mindestabstände zur nächsten Wohnnutzung von tags 20-25m und nachts ca. 180m einhalten. Da diese Abstände nachts i.d.R. nicht bestehen, gilt grundsätzlich: Gelegentliches Hundegebell am Tage ist hinzunehmen. Aber nächtliche Dauerbeller kann sich der Nachbar verbitten. Es ist heute üblich, Hunde nachts im geschlossenen Raum zu halten.
Auch in unserem Landkreis ist den vergangenen Jahren viel Neues entstanden. Neu- und Umbauten, als Zeichen positiver Veränderung und wirtschaftlichen Wachstums bringen jedoch für die Nachbarn nicht nur Vorteile. Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft von Wohnungen oder anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, auch wenn sie zeitlich begrenzt sind, zu Belästigungen führen.
Grundsätzlich sind die Betreiber von Baustellen verpflichtet, vermeidbare Belästigungen gar nicht erst auftreten zu lassen aber auch über unvermeidbare Belästigungen die Nachbarschaft vorab zu informieren.
Laut geltender Rechtslage müssen Anwohner Baumaßnahmen hinnehmen, solange es sich dabei um „unvermeidbare Belästigungen“ handelt. Von „unvermeidbaren Belästigungen“ wird immer dann ausgegangen, wenn ohne Lärm erzeugende Baumaßnahmen der Baustellenbetrieb eingestellt werden müsste oder unverhältnismäßig erschwert würde.
Dennoch geht nicht alles! Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm werden Höchstwerte für Geräuschimmissionen, welche von der Art des Baugebietes und der Uhrzeit abhängig sind, bestimmt. Auch ein Nachtbauverbot besteht nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Der Schutz der Anwohner soll durch eine drastische Lärmreduzierung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr erreicht werden. Um die Richtwerte einhalten zu können, sind die am Bau Beteiligten verpflichtet, immer das schonendste Bauverfahren einzusetzen. So kann Lärm auch durch entsprechende Ausgestaltung der Baumaschinen und besondere Arbeitsweisen gemildert werden. Es dürfen nur geräuscharme Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik verwendet werden.
Ist eine Pegelminderung nur durch eine Verringerung der sich im Einsatz befindlichen Baumaschinen zu erreichen, so ist zu berücksichtigen, dass diese Form der Beschränkung im Ergebnis zwar zu einer Absenkung der täglichen Belastung aber gleichzeitig auch zu einer Streckung der Beeinträchtigungen führen kann.
Aufzählung typischer Beschwerden und ihre behördlichen Zuständigkeiten
Nicht in jedem Fall ist die untere Immissionsschutzbehörde die zuständige Behörde.
Lärmbelästigungen durch folgende Geräte:
- Gartengeräte
(Grastrimmer/Graskantenschneider, Heckenschere, Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacke, Vertikutierer, Schredder), - Altglassammelbehälter
- Mülltonne
- Schneefräse
Zuständigkeiten:
- Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, soweit gegen die Betriebszeiten der 32. BImSchV verstoßen wurde
- Immissionsschutzbehörde: Für alle in der Überschrift nicht genannten Geräte und Maschinen des Anhangs der 32.BImSchV
Rechtsgrund: 32. BImschV
Haus- und Nachbarschaftslärm
(z.B. laute Gespräche u.a. auch das Spielen von Instrumenten oder Gesang (Hausmusik) bzw. Abspielen von lauter Musik mittels Tonwiedergabegeräten oder Tierlärm).
Bei Haus- und Nachbarschaftslärm handelt es sich im Gegensatz zu Gewerbelärm um sogenannten verhaltensbedingten Lärm, weil er durch das menschliche Verhalten unmittelbar verursacht wird.
Zuständigkeiten:
- Örtliche Ordnungsbehörden, Polizei. Die Polizei nimmt ggf. Anzeigen insbesondere außerhalb der normalen Dienstzeiten der Ämter auf. Die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch den Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
- Rechtsgrund: §117 Ordnungswidrigkeitengesetz
privatrechtlich kann auch auf Grundlage des BGB vorgegangen werden
Zuständigkeit:
- Immissionsschutzbehörde
- Rechtsgrund: gewerbliche Baustellen - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
- private Baumaßnahmen - 32. BImSchV
Lärmbelästigung durch unnötiges Laufenlassen von Motoren
Zuständigkeiten:
- auf öffentlichem Straßen: Polizei - Verstoß gegen § 30 Straßenverkehrsordnung (Verkehrsordnungswidrigkeit)
- auf privaten Grundstücken: Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden - §117 Ordnungswidrigkeitengesetz
Zuständigkeit:
- Immissionsschutzbehörde Dieser 'Lärm' ist in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen.
- Rechtsgrund: 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- Verstöße gegen die Benutzungsordnung (der Gemeinde) werden ordnungsrechtlich durch die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden verfolgt.
Lärmbelästigung durch Warenanlieferung
Zuständigkeit:
- Immissionsschutzbehörde
- Rechtsgrund: BImSchG i.V.m. TA-Lärm
Zuständigkeiten:
- Grundsätzlich sind entsprechende Beschwerden privatrechtlich auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu lösen.
- Bei erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft: Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden - §117 Ordnungswidrigkeitengesetz
- Sollte die Hundehaltung einem Bebauungsplan bzw. der jeweiligen Gebietsart zuwiderlaufen, kann eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gegeben sein.