Als Abwasser wird
- das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
- das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) bezeichnet.
- Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Für die Abwasserbeseitigung sind die Gemeinden gesetzlich zuständig. Im Landkreis Nordwestmecklenburg haben fast alle Gemeinden diese Zuständigkeit auf Zweckverbände oder andere Einrichtungen übertragen. Der Anschluss an die örtlich vorhandenen zentralen Abwasseranlagen (Kläranlagen) ist vertraglich mit dem jeweiligen Zweckverband, dem Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb der Hansestadt Wismar oder der Gemeinde Dragun zu regeln.
Zusätzlich ist die Einleitung von gewerblichen Abwässern in eine öffentliche Kanalisation auf die Indirekteinleitergenehmigungspflicht bei der Unteren Wasserbehörde prüfen zu lassen. (Formular "Antrag auf Einleitung von Abwasser nach der AbwV" s.u.)
Nur wenn der jeweilige Zweckverband von seiner Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere Wasserbehörde befreit ist, obliegt die Abwasserbeseitigung dem einzelnen Grundstückseigentümer mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten.
Beim Bau einer Abwasseranlage (z.B. Kleinkläranlage/ Abscheideranlage) ist zu beachten, dass das Einleiten von Abwasser aus einer Abwasseranlage in ein Gewässer und auch die Versickerung in den Untergrund einen Benutzungstatbestand im Sinne der Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt und einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde bedarf, die nur auf Antrag erteilt wird (Antragsformular siehe unten).
In der wasserrechtlichen Erlaubnis werden die Bedingungen und Auflagen zur Gewässerbenutzung festgelegt. Nach den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen die Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, um mit dem Reinigungseffekt den Gewässerschutzanforderungen zu entsprechen.
Alte bestehende Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen sind umzurüsten, anzupassen oder stillzulegen. Der Landkreis hat dementsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.
Ist eine abflusslose Sammelgrube als Übergangslösung nötig, muss sie der Wasserbehörde formlos angezeigt werden. Die Abfuhr ist mit dem beseitigungspflichtigen Zweckverband bzw. Einrichtung vertraglich zu regeln.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Info-Blatt über Kleinkläranlagen.