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Anzeige Tierhaltung, einschließlich Gehegewild-, Kameliden- und Bienenhaltung

Leistungsbeschreibung

§ 26 ViehVerkV: Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
§ 45 ViehVerkV: Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen.

§ 1a Bienenseuchen-Verordnung: Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.

Hinweis:

Für die genannten Tierarten besteht auch die Verpflichtung zur Meldung des Bestandes bei der Tierseuchenkasse von M-V (TSK).

Um Anspruch auf Entschädigungen im Tierseuchenfall oder auf Kostenerstattung im Rahmen amtlich angewiesener Überwachungsuntersuchungen zu haben, werden die Tierhalterdaten von Amts wegen gleichzeitig an die TSK weitergeleitet. Nähere Informationen sind auf der Homepage der TSK zu erhalten unter: www.tskmv.de.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erhebungsbogen für Tierhalter zu Tierbestandsanzeigen im Landkreis Nordwestmecklenburg (siehe Formular).

Welche Gebühren fallen an?

15,00 € nach Gebührennummer 1.7.25 VetKostVO M-V

Welche Fristen muss ich beachten?

siehe Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Anzeige der Tierhaltung

Bearbeitungsdauer

ca. 7 Tage

 

 

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