Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)
Leistungsbeschreibung
Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen gewährt.
Verfahrensablauf
Der
Zugang
zu Informationen wird auf
Antrag
gewährt. Der Antrag ist schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient. Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
Im Antrag sind die begehrten Informationen zu
umschreiben
. Sofern dem Informationsbegehrenden Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat ihn die Behörde zu
beraten
.
Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der
Drittbeteiligung
spätestens
zwei Monate
nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Allerdings kann, wenn der Umfang und die Komplexität der begehrten Information es rechtfertigen, diese Frist ausnahmsweise auf bis zu
drei Monaten
verlängert werden. Der Antragsteller ist über die
Fristverlängerung
und deren Gründe schriftlich zu informieren. Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur
teilweise
, ist dem Antrag in dem Umfang stattgeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.
Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers
schriftlich
oder
mündlich
Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. Allerdings ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die Informationen bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht oder nicht vollständig vorhanden, hat diese Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Informationen unverzüglich die zuständige Behörde zu benennen, soweit ihr diese bekannt ist.
Die Behörde stellt ausreichende
zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten
für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von
Notizen
ist gestattet. Kann die Behörde diese Anforderungen nicht erfüllen, stellt sie
Kopien
zur Verfügung. Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller die Fundstelle angibt.
Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise
ablehnt
, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von
Widerspruch
und
Verpflichtungsklage
sowie die
Anrufung des Landesbeauftragten für
die Informationsfreiheit
ist dabei hinzuweisen.
Bei Anträgen, die von mehr als
50 Personen
auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), sowie bei Anträgen von mehr als 50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse verfolgen, gelten die §§ 17 bis 19 des VwVfG M-V entsprechend. In diesen Fällen hat nur ein Vertreter einen Anspruch auf freien Zugang zu den begehrten Informationen, sofern ein Vertreter bestellt ist.
Zuständige Stelle
Die Vorschriften über den Zugang zu Informationen gelten für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch, wenn diese Behörden Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften ausführen. Der Informationsbegehrende kann sich bezüglich seines Einsichtsantrages an alle diese Stellen wenden.
Einer Behörde im Sinne des § 3 Abs. 3 IFG M-V steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde oder an denen eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit einer Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind.
Behörden im Sinne des IFG M-V sind nicht die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden sowie Disziplinarbehörden und der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird.
Voraussetzungen
Jede natürliche (jeder Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen (z. B. GbR) entsprechend.
Rechtsgrundlage
- Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)