Streichung von Wohnsitzauflagen - beantragen
Leistungsbeschreibung
Die wohnsitzbeschränkende Auflage kann einem Aufenthaltstitel beigefügt werden. Inhaltlich verlangt die Auflage vom Adressaten, seine Wohnung in einem bestimmten räumlichen Bereich (etwa in einem bestimmten Bundesland) zu beziehen (Residenzpflicht). Auf Antrag des Ausländers ist eine Verpflichtung oder Zuweisung zur Wohnsitznahme aufzuheben, wenn der Ausländer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Verfahrensablauf
Der Ausländer muss den Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage schriftlich bei der derzeit zuständigen Ausländerbehörde stellen, die diesen an die Ausländerbehörde des Zuzugsortes weiterleitet.
Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes.
Die Entscheidung über den Antrag erhält der Ausländer von der derzeit zuständigen Ausländerbehörde.
Voraussetzungen
Die Aufhebung bzw. Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage kann nur erfolgen, wenn ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt worden ist und die Ausländerbehörde des gewünschten Zuzugsortes dem Zuzug zugestimmt hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei einem Umzug aus familiären Gründen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Heirats- oder Geburtsurkunde oder ggf. andere Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung)
- neuer Mietvertrag und/oder Zustimmung des Vermieters zum Zuzug
- gültige Aufenthaltsdokumente der Familienmitglieder
Bei einem Umzug zwecks Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzzusicherung
- Einkommensnachweise
- Nachweis einer Unterkunft
- Gewerbeanmeldung
- Bonitätsnachweis
- gültiges Aufenthaltsdokument
Bei einem Umzug aus anderen Gründen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- fachärztliches Gutachten bezüglich angegebener Erkrankungen mit einer Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des Zuzugs
- schriftliche Erklärung der Bezugsperson, dass sie die Versorgung und Betreuung übernehmen wird
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt 50,00 Euro.
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung besteht nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.
Rechtsgrundlage
§ 12 AufenthG (Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel)
§ 98 Abs. 3 Nr. 2, 2a, 2b AufenthG (Nichtbefolgung einer derartigen Auflage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar)
§ 31 VwVfG (Fristen und Termine)
§ 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV (Gebühren)