Anlagen an Gewässern- Anzeigepflicht
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von wasserrechtlich zulassungsfreien baulichen Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Bauliche Anlagen sind zB. Stege, Staue, Wehre, Brücken, Durchlässe, Furt, Stützmauern, Leitungen.
Die Wasserbehörde hat die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen.
Mit dem Vorhaben darf frühestens 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden.
Das anzeigepflichtige Vorhaben ist zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu besorgen ist.
Das Vorhaben kann versagt werden, wenn durch die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder Beeinträchtigungen der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können.
Die Anzeigepflicht besteht nicht
- für Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder geändert werden, der unter der Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zustande gekommen ist.
- wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.
Verfahrensablauf
Anzeige mit erforderlichen Unterlagen und Stellungnahme des unterhaltungspflichtigen Wasser- und Bodenverbandes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für diese Anzeige ist kein Formular vorgeschrieben.
Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann.
Die Anzeige soll eine Kurzbeschreibung, Lageplan und Profildarstellung der Anlage sowie die Stellungnahme des zuständigen Unterhaltungspflichtigen für das jeweilige Gewässer enthalten. Für die eingebrachten Stoffe ist der Nachweis zu führen, dass eine nachteilige Auswirkung auf die Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
WaKostVO M-VPkt: 242.3: 20 – 250 Euro
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen