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Gefährliche Abfälle: zur Entsorgung abgeben

Leistungsbeschreibung

Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Problem- und Schadstoffe), sowie von Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die wegen ihrer stofflichen Eigenschaften nicht zusammen mit den Restabfällen (Hausmüll) entsorgt werden dürfen, da sie die Gesundheit gefährden und oder schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben können.

Je nach Abfallart können ganz unterschiedliche Entsorgungsverfahren zum Einsatz kommen oder es sind besondere Regelungen oder Rechtsvorschriften zu beachten, beispielsweise bei der Entsorgung von:

  • Abfällen, die persistent organische Schadstoffe (POPs) enthalten wie zum Beispiel PCBs,
  • Quecksilberhaltigen Abfällen,
  • Asbesthaltigen Abfällen,
  • Altöl.

Leistungsbeschreibung, Rechtsgrundlage ( Grevesmühlen-Land, Lützow-Lübstorf, Neuburg, Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Gadebusch, Klützer Winkel, Neukloster-Warin, Rehna, Schönberger Land, Grevesmühlen, Stadt, Insel Poel, Ostseebad )

Sondermüll
Problemabfälle (Schadstoffe) sind Abfälle, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Zu den Problemabfällen zählen zum Beispiel: 

  • Farben, Lacke, Lösungsmittel, Klebstoffe und Desinfektionsmittel
  • Holzschutz-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Säuren, Laugen, Haushaltsreiniger, Kosmetika
  • Gifte
  • Öle, ölverunreinigte Abfälle (Putzlappen etc.)
  • Autopflegemittel
  • Spraydosen mit gefährlichen Inhaltsstoffen
  • Batterien

Problemabfälle dürfen nicht über Abfallbehälter entsorgt werden. Sie sind getrennt zu sammeln und beim Schadstoffmobil abzugeben. Beachten Sie bitte, dass nur haushaltsübliche Mengen (ca. 30 Liter pro Anlieferer) angenommen werden können.

Leere Farbeimer und -dosen können über die Verpackungstonne (Gelbe Tonne) entsorgt werden.
Eingetrocknete Farbreste sind Restabfall. Entsprechende Reste sollten Sie über dem Restabfallbehälter ausklopfen und die leeren Gefäße in die Verpackungstonne geben.

Chemietoilette

Der Inhalt von mobilen Toiletten fällt unter den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und ist somit Abfall. Das Einbringen in einen Niederschlagswasserkanal (Gulli) oder Graben ist immer verboten, da dieses Wasser nicht weiter gereinigt wird.   

Wenn den Fäkalien keine Chemikalien zugesetzt wurden kann der Inhalt in eine Schmutzabwasseranlage eingebracht werden, also zum Beispiel  in eine Toilette.

Wenn jedoch ein Chemikalienzusatz erfolgte, ist das Einbringen in eine Abwasseranlage verboten. Das Einbringen in einen Niederschlagswasserkanal (Gulli) oder Graben ist immer verboten, da dieses Wasser nicht weiter gereinigt wird. 

Die verwendeten Chemikalien sind teilweise stark giftig und umweltschädlich. Auch große Kläranlagen können bei derartigen Einleitungen in ihrer biologischen Reinigungsleistung und Funktionsfähigkeit empfindlich gestört werden.

Chemietoilettenbenutzer sollten beim Einsatz von Sanitärzusätzen auf kläranlagenverträgliche, biologisch abbaubare, nicht biozid wirkende Stoffe achten. Hilfreich bei der Suche ist das "Blaue-Engel-Zeichen RAL-UZ 84a".  Auch beim Einsatz von anorganischem Oxidationsmitteln (Sauerstoffabspalter, Peroxidverbindungen) sind keine Störungen zu erwarten.

Wir erteilen Auskunft über Annahmestellen für Chemietoiletteninhalte.

Arzneimittelreste

Abgelaufene oder nicht mehr benötigte Arzneimittel können – sofern nicht spezielle Entsorgungshinweise angegeben sind – über die Restabfalltonne entsorgt werden. Der Restabfall aus Nordwestmecklenburg wird behandelt und später deponiert. Damit ist sichergestellt, dass Arzneimittelreste keine Gefahr mehr darstellen. Keineswegs sollten Arzneimittelreste über die Toilette oder das Waschbecken entsorgt werden. Belastungen des Grundwassers könnten die Folge sein. Außerdem müssen Medikamente sehr aufwändig aus dem Abwasser getrennt bzw. schadlos gemacht werden.

Manche Apotheken bieten die Rücknahme von Arzneimittelresten an.

Arzneimittelreste können auch über das Schadstoffmobil entsorgt werden. Das Schadstoffmobil fährt zweimal pro Jahr durch den Landkreis und nimmt an den im Tourenplan veröffentlichten Sammelstellen Schadstoffe kostenlos an.

Nachfolgend finden Sie die Abfuhrtermine/ Tourenpläne für den Landkreis Nordwestmecklenburg (außer Hansestadt Wismar) und die Standorte des Schadstoffmobiles des Landkreises Nordwestmecklenburgs. 

Verfahrensablauf

Die Entsorgung von Problem- und Schadstoffen sind in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgeschrieben. Dazu gehören auch Informationen über:

  • vorhandene Hol- und Bringsysteme (Schadstoffmobil, Wertstoffhöfe),
  • Abfallgebühren und
  • Abfallkalender (Abfuhrintervalle).

Zuständige Stelle

  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Landkreise und kreisfreien Städte.

Leistungsbeschreibung, Rechtsgrundlage ( Grevesmühlen-Land, Lützow-Lübstorf, Neuburg, Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Gadebusch, Klützer Winkel, Neukloster-Warin, Rehna, Schönberger Land, Grevesmühlen, Stadt, Insel Poel, Ostseebad )

 

 

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