Waffenbesitzkarte für jagdliche Vereinigungen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen für eine jagdliche Vereinigung erwerben, können Sie beantragen, dass die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte nicht Ihnen persönlich, sondern der jagdlichen Vereinigung ausgestellt wird.

Sie müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein muss sowie die erforderliche Sachkunde nachweisen kann. Diese Person muss nicht vertretungsberechtigt sein, d.h. beispielsweise kein Mitglied des Vorstands. Scheidet die verantwortliche Person aus der jagdlichen Vereinigung aus, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen und innerhalb von 2 Wochen eine neue verantwortliche Person benennen. Ansonsten entzieht Ihnen die zuständige Behörde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte).

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Um die Erlaubnis zu erhalten, erlaubnisbedürftige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen, muss die jagdliche Vereinigung juristische Person sein, d.h. beispielsweise im Vereinsregister eingetragen sein. Außerdem müssen Sie die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachweisen. Die von Ihnen benannte verantwortliche Person muss

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • waffenrechtlich zuverlässig und
  • persönlich geeignet sein sowie
  • ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition

nachweisen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und/oder Munition bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Zuständige Stelle

Waffenbehörden

Voraussetzungen

  • Die jagdliche Vereinigung muss juristische Person sein, d.h. beispielsweise im Vereinsregister eingetragen sein.
     
  • Die verantwortliche Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
     
  • Die verantwortliche Person muss waffenrechtlich zuverlässig sein.

    Als waffenrechtlich unzuverlässig kann sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation war bzw. diese unterstützt hat.
    • angenommen werden kann, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder unsachgemäß damit umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder Personen überlässt, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam war.
    • wenn sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen hat.
       
  • Die verantwortliche Person muss persönlich geeignet sein.

    Als persönlich nicht geeignet kann die verantwortliche Person unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • sie geschäftsunfähig ist.
    • sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist.
    • sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leidet.
    • angenommen werden kann, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass sie andere oder sich selbst gefährdet.
       
  • Die verantwortliche Person muss nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Waffen und Munition sowie im Umgang damit besitzt (Sachkunde).

    Um die Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nachweisen zu können, muss sie an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen haben. Der Lehrgang umfasst einen theoretischen und praktischen Teil. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission abgelegt. Wurde die Prüfung bestanden, erhält die verantwortliche Person einen Nachweis, für welche Waffen und Munition die Sachkunde erworben wurde. Die verantwortliche Person kann die Sachkunde auch nur für die Waffen und Munition erlangen, die Sie als jagdliche Vereinigung erwerben und besitzen möchten.

    Die Sachkunde kann auch durch eine bestandene Jägerprüfung nachgewiesen werden.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie Waffen und Munition sicher aufbewahren können.

    Das bedeutet generell, dass nur Berechtigte Zugriff auf Waffen und Munition haben dürfen. Bewahren Sie Ihre Waffen und Munition nicht sicher auf, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden kann. Zudem kann dadurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person in Zweifel gezogen werden und der jagdlichen Vereinigung die Waffenbesitzkarte entzogen werden.

    Bei der Antragstellung müssen Sie sowohl Angaben zum Aufbewahrungsort machen als auch zum Behältnis, in dem Sie Waffen und Munition aufbewahren wollen. Die Anforderungen an die Aufbewahrung richten sich nach § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Behörde.

    Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Vorgaben orientieren:
    • Erlaubnispflichtige Munition müssen Sie in einem Stahlblechschrank/Behälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahren.
    • Um erlaubnispflichtige Langwaffen und Kurzwaffen aufzubewahren, benötigen Sie einen Waffenschrank. Welchen Waffenschrank Sie benötigen, richtet sich nach Anzahl und Art der Waffen und/oder Munition, die Sie erwerben und besitzen wollen.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit bis zu 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit über 200 Kilogramm Gewicht dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
      • In einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad I nach der Norm DIN/EN 1143-1 dürfen Sie eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und Kurzwaffen sowie Munition aufbewahren.
    • Für den Ort, an dem Sie den Waffenschrank aufstellen dürfen, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
      • Sie dürfen bis zu 3 Langwaffen auch in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden, wie einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus aufbewahren. Hierfür benötigen Sie aber einen Waffenschrank mit dem Widerstandsgrad I.
      • Leben Sie mit einer anderen Person, die ebenfalls zum Waffenbesitzt berechtigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt, dürfen Sie die Waffen in einem gemeinsamen Waffenschrank aufbewahren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Sachkundenachweis (verantwortliche Person)
  • Aufbewahrungsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag für einen Waffenschrank und/oder Fotos von Waffenschrank und Aufstellungsort

 

 

Information zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz

Am 1. September 2020 ist das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten und brachte eine Reihe von Änderungen mit sich. Unser zuständiger Fachdienst für Ordnung, Sicherheit und Straßenverkehr hat informiert über die wichtigsten Neuerungen:

1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen

  • Seit dem 01.09.2020 können Waffen von bzw. an Händler/n oder Hersteller/n nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.
  • Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich, per Post oder E-Mail ausgehändigt werden.

2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen

  • Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuermunition, die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 01.09.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden. Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden. Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.06.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 01.09.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.

3. Waffen mit eingebautem Magazin

  • (Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.06.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
  • Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.06.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 01.09.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden oder es ist ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim BKA zustellen.
  • Außerdem gelten neben Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen dem Griffstück seit dem 01.09.2020 auch Gehäuseteile und der Verschlussträger als „wesentliche Teile“. Solange diese Teile einer Komplettwaffe sind, ändert sich nichts. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 01.09.2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein.

4. Sportschützen-Waffenbesitzkarte

  • Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt ein Bestandsschutz.
  • Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

    5. Dekorationswaffen

  • Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt ein Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.
  • Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.06.2018 nach der Deaktivierungsdurchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorationswaffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.
  • Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.
  • Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.

    6. Salutwaffen
  • Salutwaffen wurden seit dem 01.09.2020 zu erlaubnis-pflichtigen oder verbotenen Waffen. Für den Erwerb und Besitz ist § 39b WaffG zu beachten.
  • Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese wurden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz seit dem 01.09.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
  • Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
  • Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
  • Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 01.09.2020 erworben wurde, muss spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der Waffenbehörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.

    7. Nachtsichttechnik
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Infrarot Aufheller sind nach wie vor verboten.

    8. Anzeige Erwerb/Überlassen von Schusswaffen
  • In § 37a WaffG ist die Anzeigepflicht über den Erwerb/Überlassen von Schusswaffen geregelt. Der Inhalt der Erwerbs-/Überlassungsanzeigen ist in § 37f WaffG benannt. Für die Anzeige des Erwerbs oder des Überlassens einer Schusswaffe verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Dieses ist auf der Homepage des Landkreises Nordwestmecklenburg zu finden.
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