Zu den allgemein geschützten Arten zählen beispielsweise die meistern unserer heimischen Wildpflanzen. Dennoch darf jede Person für den Eigenbedarf in der freien Natur Kräuter oder Wildobst sammeln. Dies ist im § 39 Abs. 3 BNatSchG geregelt und gilt natürlich nur, sofern der Eigentümer der Fläche nichts dagegen hat und unter der Maßgabe, dass der Bestand der gesammelten Art dadurch nicht gefährdet wird. Darüber hinaus gelten in Schutzgebieten oftmals Regelungen, die das Sammeln von Pflanzen untersagen. Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass im Sinne des Gesetzes auch Pilze zu den Pflanzen gezählt werden, die in der Biologie ein eigenes Reich darstellen und weder Tier noch Pflanze sind.
Dem Allgemeinen Artenschutz unterliegen auch die Gewöhnliche und die Deutsche Wespe, die gerade im Spätsommer häufig Kaffeetafeln und Grillfeste aufsuchen. Es muss jedoch niemand mit einer Strafe rechnen, der zum Schutz der eigenen Gesundheit (Allergie) oder schlicht aus Angst vor einem schmerzhaften Stich eine Wespe tötet. Dies kann als vernünftiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 BNatSchG angesehen werden. Auch der Schädlingsbekämpfer braucht keine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde, wenn er ein Wespennest beseitigt. Die Kosten hierfür muss jedoch der Auftraggeber tragen.
Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten,
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich.
Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten.