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Pflegewohngeld

Leistungsbeschreibung

Um für alle Pflegebedürftigen die Finanzbelastung wegen Investivkosten sozial verträglich zu gestalten, wurde ab dem 1. Januar 2004 in Mecklenburg-Vorpommern die Zahlung eines einkommensabhängigen, aber vermögensunabhängigen Pflegewohngeldes eingeführt. Hierbei hat der Pflegebedürftige bis zu einem Beitrag von 100 Euro diese Kosten auf jeden Fall selbst zu tragen. Von dem verbleibenden Rest können 50 Prozent, maximal jedoch 200 Euro, als Pflegewohngeld ausgereicht werden.
Es wird nur für die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezuges nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, d. h. wer die Pflegestufe I bis III von der Pflegekasse zuerkannt bekommen hat.
Soweit ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Übernahme der Restkosten (Eigenanteil) besteht, wird dieser durch das Pflegewohngeld gemindert.

Beginnend mit dem Monat Januar 2013 wird das Pflegewohngeld nur noch den Pflegebedürftigen gewährt, die spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und den entsprechenden Antrag eingereicht haben.

Im Fachdienst Soziales müssen Sie für gewöhnlich persönlich vorsprechen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Fachdienst Soziales müssen Sie für gewöhnlich persönlich vorsprechen. Sie werden immer Einkommens- und Vermögensnachweise sowie Unterlagen aus Ihrem persönlichen Umfeld im Original vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung der Anträge wird keine Gebühr erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ihre Wartezeit beträgt im Fachdienst Soziales etwa 30 Minuten.

Bearbeitungsdauer

Ihre Anträge bearbeiten wir in bis zu 6 - 8 Wochen.

 

 

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