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Prostitutionsgewerbe: Änderungen anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie wesentliche Änderungen der zuständigen Behörde melden. Hierzu zählen folgende Änderungen:

  • Änderungen des Betriebskonzeptes,
  • personelle Änderungen, d. h. alle Änderungen, die die Stellvertretung, die Leitung/Betriebsleitung, die Beaufsichtigung eines Betriebs betreffen,
  • Änderungen der Unternehmensdaten oder der Daten der gesetzlichen Vertretung,
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der betreibenden Person,
  • Änderungen der personenbezogenen Daten der Personen, die der Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen wie bspw. Stellvertretung, Leitung, Beaufsichtigung etc.

Die Änderungen werden zunächst von der zuständigen Behörde geprüft. Ggf. nimmt diese eine entsprechende Änderung Ihrer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Anzeige von Änderungen im Prostitutionsgewerbe sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt ggf. eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung nimmt die zuständige Stelle die Änderungen der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vor.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG),
  • Den beabsichtigten Änderungen dürfen die Versagungsgründe gem. § 14 ProstSchG nicht entgegenstehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Projektkonzeption

LB, Unterlagen ( Nordwestmecklenburg )

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr

70,00 EUR bis 2.000,00 EUR
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Geplante wesentliche personen- und/oder betriebsbezogenen Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

  • soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden 

Ansonsten gibt es grundsätzlich kein Rechtsbehelf, da nur eine Anzeigepflicht besteht.

 

 

Datenschutzhinweise finden Sie unter https://www.nordwestmecklenburg.de/datenschutzhinweise.html

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