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Explosionsgefährliche Stoffe: Umgang und Verkehr anzeigen

Leistungsbeschreibung

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus.

Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird.

Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person machen.

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise: Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2) - Anzeige in LANDKREIS Nordwestmecklenburg ( Nordwestmecklenburg )

 § 14 des Sprengstoffgesetze

 

 

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