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Planfeststellung, Plangenehmigung Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder der Plangenehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Wasserrechtliche Entscheidungen, zu denen die Planfeststellung und die Plangenehmigung für den Gewässerausbau usw. gehören, treffen die zuständigen Wasserbehörden. Die Wasserbehörden in M-V und ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 106 und 107 des Landeswassergesetzes M-V. Betrifft das Ausbauvorhaben ein Gewässer 1. Ordnung, ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt zuständig, bei allen anderen Gewässern grundsätzlich der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt (die Gewässerordnungen ergeben sich aus § 48 Landeswassergesetz).

Es sind alle Unterlagen (Beschreibungen, Erläuterungen, Zeichnungen usw.) vorzulegen, die erforderlich sind, damit sich die Behörde ein Bild von dem beabsichtigten Vorhaben machen und die mit ihm verbundenen Auswirkungen beurteilen kann. Diese Unterlagen können, in Abhängigkeit von dem Vorhaben, sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollte im Vorwege mit der Behörde geklärt werden, welche Unterlagen erforderlich sind.

Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung muss rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vorhabens beantragt werden.

Die Dauer eines Planfeststellungsverfahrens ist von Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens abhängig, es kann mehrere Monate bis Jahre dauern. Ein Plangenehmigungsverfahren ist meist deutlich kürzer. Besonderen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben Vollständigkeit und Qualität der Antragsunterlagen.

 

 

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