Allgemeinverfügung zu Absonderung und Kontaktpersonenmanagement vom 20.01.2022

Handlungsanweisungen für Covid19-infizierte Personen und enge Kontaktpersonen

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Nordwestmecklenburg

zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19.

 

Absonderung und Kontaktpersonenmanagement - überarbeitete Fassung 20.1.20222

 

 

Adressaten

 

Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Personen,

 

  1. die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS- CoV-2-Viren (PCR-Test) ein positives Ergebnis aufweist (infizierte Personen) oder

 

  1. die Kenntnis davon haben, dass sie nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als engeKontaktpersonen einzustufen sind. Ausgenommen sind diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch eine Auffrischungsimpfung vorweisen oder vergleichbar geschützt sind, also frisch geimpft oder frisch genesen sind.

 

 

Anordnungen

 

  1. Für alle Adressaten dieser Allgemeinverfügung werden die folgenden Maßnahmen angeordnet:

 

  1. Diese Personen haben sich unverzüglich in Häusliche Quarantäne zu begeben. Während dieser Zeit dürfen sie ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

 

  1. Während der Zeit der Häuslichen Quarantäne haben Sie
    1. auf Abfrage des Gesundheitsamtes - auch in elektronischer Form (SMS oder E-Mail) - Auskunft über alle Umstände zu erteilen, welche ihren Gesundheitszustand betreffen,
    2. zweimal täglich ihre Köpertemperatur zu messen,
  • ein Tagebuch zu Symptomen und Körpertemperatur während der Quarantäne zu führen sowie
  1. die vom Gesundheitsamt empfohlenen Hygieneregeln zu beachten.

 

  1. Die unter a. und b. angeordneten Maßnahmen gelten

bei Adressaten der Nummer 1 (infizierte Personen) bis zum Ablauf von 10 Tagen, ab dem Tag, an dem sie den PCR-Test (Abstrich) gemacht haben.

Bei Adressaten der Nummer 2 (enge Kontaktpersonen) gelten sie bis zum Ablauf von 10 Tagen gerechnet vom Folgetag des letzten Kontaktes zur infizierten Person; sind diese Personen zu diesem Zeitpunkt nicht symptomfrei, gelten diese Maßnahmen bis zur individuellen Aufhebung der Isolierung durch das Gesundheitsamt.

 

Es besteht für infizierte Personen und enge Kotaktpersonen die Möglichkeit, dass angeordnete Quarantäneende durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzuverlegen. In beiden Fällen erfolgt die Entlassung aus der Quarantäne durch Vorlage des negativen Testergebnisses per E-Mail an kp@nordwestmecklenburg.de. Der übermittelte Testnachweis muss neben dem Testergebnis auch die persönlichen Daten der getesteten Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) enthalten.

 

Bei der Testung darf die Probenentnahme frühestens am 7. Tag nach dem die infizierte Person den positiven PCR-Test gemacht hat oder nach dem die enge Kontaktperson den letzten Kontakt zur positiv getesteten Person hatte, erfolgen. Die Person muss zum Testzeitpunkt seit 48 Stunden symptomfrei sein.

Die Testung mittels zertifizierten Antigen-Schnelltest soll als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung), zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen. Bei Testung mittels PCR-Test hat die Testung in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum zu erfolgen.

 

Es wird unabhängig von der Freitestung empfohlen, dass Selbstmonitoring, also insbesondere die Selbstbeobachtung, ob Symptome auftreten, bis 14 Tage nach dem letzten Kontakt fortzuführen.

 

Wenn eine Person in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe beschäftigt und infizierte Person ist, ist die Vorverlegung des Quarantäneendes nur mit einem negativen PCR-Test zulässig.

 

 

  1. Benötigen diese Personen medizinische Hilfe, haben sie – soweit möglich – telefonisch vor der Inanspruchnahme die diese Hilfe leistende Stelle über ihren Status als infizierte Person oder enge Kontaktperson zu informieren.

 

  1. Für die Adressaten der Nummer 1 (infizierte Personen) wird zudem angeordnet, dass sie
    1. binnen 24 Stunden eine Liste (Angaben entsprechend Anlage) über ihre engen Kontaktpersonen zu erstellen und diese Liste an das Gesundheitsamt, vorzugsweise per E-Mail an kp@nordwestmecklenbug.de, zu übermitteln haben.
    2. ihre engen Kontaktpersonen unverzüglich darüber zu informieren, dass sie als enge Kontaktperson und daher Adressaten nach dieser Allgemeinverfügung gelten, deren Anordnungen sie deshalb zu beachten haben.

 

  1. Die gesetzlichen Vertreter minderjähriger infizierter Personen oder enger Kontaktpersonen haben für die Einhaltung der Anordnungen durch diese Sorge zu tragen.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis Ablauf des 31. Mai 2022. Für Fälle, bei denen die Infektion vor dem 12.01.2022 bekannt geworden ist, gilt weiterhin die Allgemeinverfügung des Landkreises vom 24.09.2021zur Anordnung von Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Begrenzung der Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19.

 

 

Hinweise

 

  1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG.
  2. Gemäß § 75 IfSG kann derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

 

Definitionen und Begriffserläuterungen

 

  1. Als enge Kontaktperson gilt,
  • wer sich im Nahfeld der infizierten Person mindestens 10 Minuten mit einem Abstand von weniger als 1,5 m aufgehalten hat, ohne dass durchgehend und korrekt ein Mund-Nase-Schutz (medizinische Maske) oder eine FFP-2 Maske von beiden Personen getragen worden ist oder
  • wer sich gemeinsam mit der infizierten Person über 10 Minuten unter der Voraussetzung der schlechten Belüftung gemeinsam in einem Raum aufgehalten hat.

 

  1. Als Person mit vollständigen Impfschutz durch eine Auffrischungsimpfung gilt,
  • wer im Besitz eines auf sich ausgestellten lmpfnachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ergibt, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut Inn Internet unter der Adresse pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten lmpfstoffen erfolgt ist, und
  • dies in der hiernach erforderlichen Anzahl von 3 Impfungen oder bei einer genesenen Person mit einer Impfung geschehen ist.

 

  1. Als frisch geimpft gilt,
    • wer im Besitz eines auf sich ausgestellten lmpfnachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ergibt, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut Inn Internet unter der Adresse pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten lmpfstoffen erfolgt ist, und
    • dies in der hiernach erforderlichen Anzahl oder bei einer genesenen Person mit einer Verabreichung geschehen ist und mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt.

 

  1. Als frisch genesene Person gilt,
  • wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vor- herigen lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 ergibt, welche durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) festgestellt wurde und
  • diese Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.

 

Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2, § 29 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde u.a. auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Nach § 29 können Kranke und Ansteckungsverdächtige einer Beobachtung unterworfen werden.

 

Die angeordneten Maßnahmen dienen der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, insbesondere auch der bekannten Risikogruppen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 weitgehend einzudämmen. Abzuwägen waren die Interessen der Allgemeinheit (Bevölkerungsschutz und Schutz des medizinischen Versorgungssystems) mit den Interessen des Einzelnen unter der Möglichkeit der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebens im Landkreis Nordwestmecklenburg. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Infektionsketten schnellstmöglich und wirkungsvoll unterbrochen werden. Die Anordnungen sind zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des Virus wirksam zu bekämpfen und eine Ausbreitung zu verhindern.

 

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg, Rostocker Str. 76, 23970 Wismar einzulegen.

 

Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise durch das Gericht angeordnet werden. Der Antrag wäre beim Verwaltungsgericht Schwerin,

Wismarsche Str. 323a, 19055 Schwerin, zu stellen.

 

 

Wismar, 20.01.2022

 

Im Auftrag

 

Robert Stach

Fachdienst Öffentlicher Gesundheitsdienst

 

 

 

 

 

 

Anlage
anlage_meldung_kontaktpersonen.pdf
anlage_meldung_kontaktpersonen.xlsx

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