Zuschuss für Maßnahmen zur Dorferneuerung beantragen

Leistungsbeschreibung

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Gefördert wird die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:

  • Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur öffentliche Träger),
  • Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (nur öffentliche Träger),
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
    • ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
    • im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
    • das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
    • einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
  • Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern,
  • Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung,
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (nur öffentliche Träger).

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • die Beschaffung und Installation der zu dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen sowie dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäusern und Freizeit- und Naherholungseinrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
  • die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen (bei der Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen),
  • Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (bei Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brach gefallener Flächen),
  • gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen (bei konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen).

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein

  • öffentliche Träger:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände,
    • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
  • andere:
    • natürliche Personen,
    • Personengesellschaften,
    • juristische Personen des privaten Rechts,
    • Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • für öffentliche Träger, gemeinnützige eingetragene Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 %, sonst 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Verfahrensablauf

Füllen Sie einen Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde ein. 

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. 

Es erfolgt eine Ablehnung des Antrags bei fehlender Förderfähigkeit oder Höhe eines möglichen Förderbetrags unter 5.000,00 EUR.

Sonst erfolgt die Ermittlung der Priorität der vorliegenden Anträge jährlich zum 31.10. als Grundlage der Zuwendungsgewährung im folgenden Kalenderjahr.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Zuständige Stelle

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Voraussetzungen

Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR. 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Auswahl des (förderfähigen) Antrages erfolgt auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde und im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formgebundener Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) und darin in Abhängigkeit des Inhalts des Vorhabens genannte Anlagen

Welche Fristen muss ich beachten?

Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen.

Bearbeitungsdauer

individuell

Rechtsbehelf

Gegen die mit dem Zuwendungsbescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der den Bescheid erlassenen Stelle erhoben werden. 

 

 

Förderung ländlicher Raum

Ziele:

Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raumes als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum. Förderung der Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur Verbesserung und Umsetzung der Agrarstruktur im Landkreis Nordwestmecklenburg.

Aufgaben:

Der Landkreis ist Bewilligungsbehörde für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) sowohl im öffentlichen als auch privaten Bereich, einschließlich Dorferneuerung und ländlicher Wegebau auf der Grundlage des integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) des Landkreises Nordwestmecklenburg.

Außerdem gehören
  • die Organisation und Durchführung des Wettbewerbs "Unser Dorf hat Zukunft - Unser Dorf soll schöner werden" auf Kreisebene sowie
  • die Förderberatung – die Antragsbearbeitung – die Bewilligung und das Controlling der geförderten Maßnahmen
    zu den Aufgaben des Landkreises.
Grundlagen:

Die Grundlage der Förderung von Maßnahmen im ländlichen Raum ist dasintegrierte ländliche Entwicklungskonzeptes (ILEK) des Landkreises Nordwestmecklenburg.

Gegenstand der Förderung:

Maßnahmen aus den Förderbereichen:

öffentliche Dorferneuerung,

  • ländliche Infrastruktur (z.B. ländlicher Wegebau),
  • Dorferneuerung für private und sonstige Vorhabenträger,
  • Dorferneuerung in Bezug auf Freizeit und Kultur, die Grundversorgung (z. B. Sanierung und Neubau Kita’s, Schaffung und Erweiterung Nahversorgungseinrichtungen,
  • Schaffung räumlicher Voraussetzungen für z. B. Arztpraxen oder andere medizinische Dienstleistungen),
  • kleine touristische Infrastruktureinrichtungen.
Zuwendungsempfänger:

Empfänger der Zuwendungen sind:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • natürliche Personen und Personengesellschaften
  • eingetragene Vereine und Stiftungen sowie andere juristische Personen des privaten Rechts

Zuwendungen können im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder je nach Maßnahmenart und Zuwendungsempfänger unterschiedliche Förderhöhe gemäß den Bestimmungen in der ILERL M-V Richtlinie gewährt werden.

Förderanträge:

Förderanträge sind formgebunden und vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde Landkreis Nordwestmecklenburg, Stabsstelle Regionalentwicklung, Wirtschaftsförderung und Planen, Rostocker Str. 76, 23970 Wismar, bis zum Bewertungsstichtag 31.08. des jeweiligen Jahres, zu stellenDie für die Antragstellung erforderlichen Formulare stehen unter.

Die für die Antragstellung erforderlichen Formulare stehen unter folgenden Link zum Download zur Verfügung; sie werden bei Bedarf auch von der Bewilligungsbehörde als Papierexemplar zur Verfügung gestellt.

Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V 

Die vollständigen Förderanträge sind bis zum Bewertungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres einzureichen. Weitere grundsätzliche Informationen zur Förderung von Gebäuden finden Sie im  folgenden Infoblatt:

Förderung über die ILERL M-V für die private Dorferneuerung LK NWM

Integriertes ländliches Entwicklungskonzept (ILEK) für den Landkreis Nordwestmecklenburg

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