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Genehmigung zum Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Eine in Betrieb befindliche Stauanlage darf nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde dauerhaft außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Besteht ein berechtigtes Interesse anderer an dem weiteren Betrieb der Anlage kann dieser die Anlage weiter betreiben. Das Staurecht ist dann zugunsten des neuen Betreibers anzupassen.

- formlose Anzeige; Prüfung ; Erteilung Erlaubnis

- der Antrag (formlos) erfolgt durch den Stauberechtigten

- es besteht kein berechtigtes Interesse anderer am Fortbestand und weiterem Betrieb der Anlage

Anzeige mit

- Lageplan mit detaillierter Ortsangabe,

- Zeitraum der Maßnahme

- Darstellung der Auswirkungen auf betroffene Oberlieger

WaKostVO M-V, Tarifstelle 235:  60 – 2000 €

Beantragung 12 Wochen vor Umsetzung der Maßnahme.

- ca. 8 Wochen

 

 

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