Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung
Leistungsbeschreibung
Sofern die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft in öffentlicher Urkunde vor der Urkundsperson eines Jugendamtes, beim Standesamt oder vor einem Notar anerkannt werden.
Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes erforderlich.
In der Regel erscheinen die Eltern gemeinsam, sodass die Anerkennung der Vaterschaft sofort wirksam wird.
Verfahrensablauf
Zur Anerkennung der Vaterschaft ist das persönliche Erscheinen vor einer Urkundsperson notwendig. Sofern die Eltern nicht volljährig sind, müssen auch die gesetzlichen Vertreter, sowie das Kind selbst (durch einen Vormund oder Beistand) der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.
Alle Zustimmungserklärungen müssen persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden.
Nur nach Vorlage aller erforderlichen Zustimmungserklärungen wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam.
Bei Kindern, welche älter als 14 Jahre sind, muss die Zustimmung durch das Kind selbst, sowie seinem gesetzlichen Vertreter, erfolgen.
Wird die Vaterschaft vor Geburt des Kindes wirksam anerkannt, wird der Vater mit Geburt in die Geburtsurkunde eingetragen. Erfolgt die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt, besteht die Möglichkeit eine neue Geburtsurkunde des Kindes beim zuständigen Standesamt zu beantragen.
Voraussetzungen
Die Beurkundung ist möglich, sofern das Kind noch keinen rechtlichen Vater hat.
Besteht eine rechtliche Vaterschaft durch einen anderen Mann, der aber nicht Vater des Kindes ist, kann eine weitere Anerkennung nicht wirksam werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
Für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt ein Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z. B. Mutterpass)
- nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes
Für weitere Zustimmungserklärungen (z. B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Im Fachdienst Jugend des Landkreises Nordwestmecklenburg erfolgt die Beurkundung kostenfrei.
Beim Standesamt oder einem Notar können Kosten anfallen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung der Vaterschaft kann jederzeit, vor oder nach der Geburt des Kindes, vorgenommen werden.
Rechtsfolgen der Vaterschaftsanerkennung (Unterhaltsansprüche, Staatsangehörigkeit des Kindes) können erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden.