Landschaftsschutzgebiete Festsetzung

Leistungsbeschreibung

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."

Die Grundidee der Schutzgebietskategorie "Landschaftsschutzgebiet" ist bereits im § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 verankert gewesen. Das Landschaftsschutzgebiet als eigenständige Schutzgebietskategorie existiert jedoch erst seit der Einführung des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Jahr 1976. Im internationalen Kategoriensystem der IUCN entspricht das Landschaftsschutzgebiet in der Regel der Kategorie V (geschützte Landschaft). Im Vergleich zu anderen Schutzgebietskategorien besitzt es eine eher geringe Schutzintensität. Aufgrund ihrer Vielzahl und teils beachtlicher Größe von bis zu 233.000 Hektar (LSG "Bayerischer Wald") haben Landschaftsschutzgebiete jedoch eine wichtige Bedeutung im deutschen Schutzgebietssystem (s. Karte). Zudem können durch die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten von menschlicher Nutzung geprägte Landschaftsräume erhalten werden, die für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind, aber nicht die oftmals strengeren Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen.

Verfahrensablauf

  1. Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes zu beteiligen. Es ist eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist zu gewähren, bei der nicht fristgemäßen Äußerung kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
  2. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes einer Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, ist ebenfalls erforderlich. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher durch die genannten Körperschaften mit dem Verweis darauf ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.
  3. Schritt 1. und 2. können gleichzeitig erfolgen.
  4. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
  5. Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
  6. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
  • im Einzelnen zu beschreiben oder
  • zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    a) als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden,

    b) bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren, oder

    c) bei den in der Rechtsverordnung zu benennenden Behörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bereit gehalten werden.

Die Karten und die Beschreibung müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde im Regelfall, Ausnahme: der Minister für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten

Voraussetzungen

Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet kann aus ökologischen ("Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter") oder ästhetischen Gründen ("Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft") oder aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen die Landschaft geprägt haben) oder zu Erholungszwecken erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG). Es müssen nicht alle drei Schutzzwecke zugleich, aber mindestens einer der im BNatSchG genannten Schutzzwecke erfüllt sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind gebietsspezifisch mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

mindestens 3 Monate bis mehrere Jahre.

 

 

Weiterführende Informationen zu den bestehenden Landschaftsschutzgebieten

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das Tal der Stepenitz, das dem Lauf einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne folgt, von der Quelle des Flusses im Wahrholz nördlich der B 104 und des Neumühler Sees bis Mühlen Eichsen. Es umschließt eine Fläche von ca. 1.410 ha.

Die Stepenitz durchfließt dabei von der Quelle bis zur Brücke bei Mühlen Eichsen eine  Seenkette, eine Rinnenseenlandschaft, die in dieser ausgeprägten Form innerhalb des Landkreises einmalig ist. Es handelt sich dabei um den Rehmsee, den Cramoner See, die Dahlbergkuhle, den Wendelstorfer und den Großeichsener See. Die  Fließgewässerabschnitte  zwischen den einzelnen Seen sind überwiegend  naturnah  und zumeist von feuchtem bzw. frischem Grünland begleitet.

Bei den  Seen  sind deutliche Abweichungen vom natürlichen Trophiestatus zu verzeichnen (Nährstoffbelastung).
Außerdem wurde der Rehmsee, ebenso wie der in die Stepenitz mündende Gadebuscher Bach vor ca. 30 Jahren in erheblichem Maße aufgestaut, um genügend Beregnungswasser für den damaligen Gemüseanbau zur Versorgung der Stadt Schwerin zur Verfügung zu haben. Noch heute ist die Wasserfläche des Rehmsees im Vergleich zum ursprünglich natürlichen Zustand mehr als dreimal so groß.
An alle Seen grenzen zwar Siedlungsbereiche in mehr oder weniger großen Teilbereichen an. Ebenso weisen jedoch auch alle Seen  ausgedehnte naturnahe Uferabschnitte  auf, die einer möglichst ungestörten Naturentwicklung überlassen bleiben sollen.

Im Gegensatz zum sonstigen Verlauf der Stepenitz ist der im LSG liegende Talbereich vielfach von kleineren Waldflächen gesäumt, die überwiegend aus Laubwald (einschließlich der Erlenbrüche) bzw. aus Mischwald bestehen. Der Lauf der Stepenitz einschließlich begleitender Uferstrukturen ist fast vollständig als Kernfläche des landesweiten Biotopverbundes  ausgewiesen (GLRP 2008). So wird auch gelegentlich in diesem Gebiet der Fischotter beobachtet, eine Zielart des Biotopverbunds.

Landschaftsästhetisch besonders bemerkenswert ist die vor allem im Bereich nördlich von Cramon enge  Talsituation  mit für die Region ausgeprägten und teilweise gut einsehbaren Steilhängen (Steigungen von z. T. fast 20 %), wodurch sich im Zusammenhang mit der naturräumlichen Ausstattung sehr reizvolle Blickbeziehungen ergeben.

Das insgesamt besonders schutzwürdige Landschaftsbild bildet zusammen mit dem Spazier- und Wanderwegenetz, v. a. zwischen Cramon und Mühlen Eichsen sowie auch den Bademöglichkeiten die Grundlage für den besonderen Wert dieses Landschaftsraumes als  Naherholungsgebiet.

Auch dieses LSG wird vom Europäischen Fernwanderweg E 9a durchquert.
Der Erlebniswert des Gebietes wird zusätzlich durch die an das Schutzgebiet angrenzenden historischen Dorfkirchen von Cramon, Mühlen Eichsen und Groß Eichsen aus dem 14. und 15. Jahrhundert bereichert, an denen auch der überregionale (Rad-)Themenweg Westlicher Backstein-Rundweg vorbeiführt.

Rechtsgrundlage

Beschluss Nr. 2 vom 01.01.1958 des Rates des Bezirkes Schwerin als Bezirks-Naturschutzverwaltung über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet

Literatur

  • Gutachtlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg (GLRP), 1. Fortschreibung September 2008, Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.)
  • „Kirchen in Nordwestmecklenburg“, Landkreis Nordwestmecklenburg (Hrsg.), Schriftenreihe Einblicke 11, 2005
  • Studie Pegelstandsänderung Faulmühle/Stau Gottmannsförde 1993, B. Josupeit, J. Gleimann
  • Standortbeschreibung des LSG "Stepenitztal", E. Gossing, 2014
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